Mit dem vorliegenden Vertrag mietet der Mieter das in diesem Vertrag beschriebene Fahrzeug unter den Konditionen und Vertragsbestimmungen der Firma Hiper Rent a Car SA / Rent a car Santa Ponsa SA. Der Mieter des Fahrzeuges verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, die beschriebenen Vertragsbestimmungen und Konditionen gelesen zu haben, sie Ihm voher in seiner Landessprache erklaert wurden, und sie einzuhalten.
ERSTE KLAUSEL
DIE BENUTZUNG und der Zustand des Fahrzeuges:
Der Mieter bestaetigt, das Fahrzeug in einen mechanisch perfekten Fahrzustand , mit allen notwendigen Werkzeugen, Bestandteilen des Fahrzeugs und den Reifen in gutem Zustand zu bekommen und verpflichtet sich diesen Zustand des Fahrzeuges beizubehalten.Er verplichtet sich weiterhin :
das Fahrzeug nicht an Dritte weiterzuvermieten
keine weiteren Fahrer, ausser die Personen die ausdruecklich im Mietvetrag des Fahrzeuges aufgezaehlt sind, zuzulassen
das Fahrzeug nicht unter Drogen-,und Alkoholeinfluss, bei Ermuedung oder beeinschraenkender Krankheiten zu fahren
das Fahrzeug nicht zu missbrauchen um andere Fahrzeuge zu schieben oder abzuschleppen
nicht an Wettrennen, anderen sportlichen Wettkaempfen oder Materialtests mit dem Fahrzeug teilzunehmen.
niemals die erlaubte Zahl an mitgefuehrten Personen zu ueberschreiten
das Fahrzeug sachgemaess zu parken wenn es nicht benutzt wird
ohne die ausdrueckliche Erlaubnis des Vermieters das Fahrzeug nicht ausserhalb der Balearen zu transportieren.
das Fahrzeug nicht ausserhalb des Strassennetzes zu fahren, da Schaeden am Unterboden, sowie durch schlechte
Fahrweise verursachte Schaeden nicht von der CDW Versicherung gedeckt sind.
das Fahrzeug im Falle einer Anomalie oder des Aufblinkens einer der Warnlichter sofort anzuhalten und sich mit dem
Vermieter in Verbindung zu setzten. Dieser wird die weiteren Schritte entscheiden. Es soll keine Reparatur vorgenommen
werden, ohne voher die Einwilligung des Vermieters eingeholt zu haben.
ZWEITE KLAUSEL
Preis, Zeitraum der Vermietung und Rueckgabe des Fahrzeugs: Der Preis der Miete des Fahrzeugs ist in dem Mietvertag aufgefuehrt. Dieser Peis ist ist festgelegt durch den gueltigen Generaltarif und dem ausgemachten Preis bei Abschliessung des Vertrages, je nach ausgewaehltem Tarif. Dieser Preis enthaelt die obligatorische Versicherung des Fahrzeugs und die Zusatzversicherung CDW und die dementsprechenden Steuern. Die SCDW (und ihre Ausnahmen) oder weitere moegliche Versicherungen schliesst dieser Preis nicht ein. Die Gueltigkeit des Mietvertrages steht ausdruecklich in diesem und das Fahrzeug muss an dem aufgefuehrtem Datum, der Uhrzeit und Ort zurueckgebracht werden. Bei Ueberschreitung dieser Zeit muss der Mieter eine Strafe von 9euros je ueberzogene Stunde bezahlen. Bei Verlaengerungswunsch des Vertrages sollte der Mieter vor der Beendigung des Vertrages dieses dem Vermieter mitteilen und sich in eines der Bueros des Vermieters begeben um die Vertagsdauer zu verlaengern und um einen neuen Vertrag abzuschliessen. Die Verlaengerung eines Vertrages kann, aufgrund Fahrzeugmangels, abgelehnt werden.
DRITTE KLAUSEL
Der Mieter verpflichtet sich an den Vermieter folgende Zahlungen zu leisten:
a) den Mietpreis, je nach Fahrzeugtyp und den gueltigen Tarifen. Wenn dieser Betrag mit einer Kreditkarte bezahlt wird, akzeptiert der Kreditkartenbesitzer mit seiner Unterschrift die Abbuchung, des im Vertag aufgefuehrten endgueltigen Gesamtbetrages von seinem Konto.
b) Kosten, die aufgrund seiner Gesamthaftung oder Teilhaftung durch Raub,
Diebstahl oder Zusammenstoss; koerperliche Schaeden (PAI); Raub von persoenlichen Gegenstaenden entstehen, sowie alle sonstigen im Vertrag vorgesehenden Zusatzkosten.
c) alle Kosten die dem Vermieter bei der Forderung von Betraegen entstehen, die ihm Kraft vorliegendes Vertrages geschuldet werden.
d) entstandenen Kosten durch jede Art von Strafbescheiden, Gerichtskosten oder anderen Bussgeldern, die sich gegen das Fahrzeug, den Mieter oder den Vermieter richten und im Mietzeitraum ausgestellt werden. Ausgeschlossen sind die durch den Vermieter verschuldete Strafen.
e) die entstandenen Kosten durch einen Zusammenstoss, Ueberschlag oder Defekt an dem Fahrzeug oder duch Beeintraechtigung die der Vermieter aufgrund eines Raubes oder Diebstahles hat. Wenn das Fahrzeug ordungsgemaess genutzt wurde, beschraenkt sich der Betrag auf die Summe der festgelegten Selbstbeteiligung. Es existiert keine Selbstbeteiligung
wenn der Mieter voher den voelligen Verzicht auf die Haftung der genannten Schaeden vereinbart (CDW, TW und SCDW) und fuer diese den gueltigen Tarif bezahlt hat.
f) der Betrag oder die Wertdifferenz fuer jedes Ersatzrad, Reifen, Werkzeug, Verdeck, Radio oder Fahrzeugschluessel, das bei Beendigung der Vertragslaufzeit fehlt. Falls diese Elemente durch keine Versicherungspolice gedeckt sind, muss der Mieter fuer diese haften. Ausserdem werden fuer Verlust oder Bruch des Schluessels, sowie der Verlust der Fahrzeugunterlagen
und die dadurch entandenen Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
g) der entsprechende Betrag fuer Kraftstoff
h) die Kosten fuer den Transport und die Reparatur des Fahrzeugs, die aufgrund falschen Kraftstoffes verursacht werden.
i) Saemtliche Steuern, die fuer die erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind
j) Im Falle eines Unfalls, die entsprechende Strafgebuehr fuer die Nichtanfertigung eines Unfallberichts oder einer Schadensanzeige. Das Fehlen dieses Unfallberichts mit den vollstaendigen Daten des Unfallgegners oder der Strafanzeige fuehrt zur Unwirksamkeit des CDW und des SCDW. Das gleiche gilt fuer das Fehlen einer Strafeinzeige bei der dafuer
zustaendigen Behoerde. Dies fuehrt zur Unwirksamkeit des TP und des SCDW. VIERTE KLAUSEL Diebstahl Falls das gemietete Fahrzeug gestohelen wird, ist der Mieter zur Erstattung einer entsprechenden Anzeige gegenueber den zustaendigen Behoerden verpflichtet. Die Anzeige ist dem Mieter zusammen mit den Autoschluesseln zu uebergeben.
Andernfalls sind saemtliche abgeschlossene Versicherungen und Schadensdeckungen unwirksam.
FUENFTE KLAUSEL
Datenschutz
Die in dem vorliegenden Vertrag aufgefuehrten persoenlichen Daten werden nach Massgabe des Organgesetzes 15/1999 vom 13. Dezember ueber den Schutz von persoenlichen Daten geschuetzt. Diese Daten koennen von Unternehmen bearbeitet werden die mit der Abwicklung von Zahlungen beauftragt wurden oder im Falle eines Unfalls zur Bearbeitung des Schadenfalls ueber die Versicherungsgesellschaften beauftragt wurden. Ausserdem koennen die Daten
zu Werbekampanen fuer das Unternehmen HIPER RENT A CAR oder dessen Partnerunternehmen oder Unternehmen aus dessen Unternehmen benutzt werden. Der Zugriff auf diese Adresse, die Aenderung oder Loeschung dieser Daten koennen bei :HIPER RENT A CAR S.A. Ctr. Can Pastilla- Palma de Mallorca, schrifftlich beantragt werden.
SECHSTE KLAUSEL
Versicherungen
Ausschliesslich der oder die vom Mieter und Vermieter anerkannten Fahrer haben die Eigenschaft von Versichungsnehmern.
1. Der Mieter und alle in dem voherigen Artikel befundenen Fahrer des gemieteten Fahrzeugs sind ueber die Versicherungspolice des Fahrzeugs versichert. Eine Kopie dieser steht dem Mieter zur Verfuegung. Diese Police deckt die Haftplicht und die verursachten Schaeden gegenueber Dritten in Uebereinstimmungen mit den gueltigen gesetzlichen Vorschriften des Staates in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
2. Der Mieter erklaert sein Einverstaendnis mit dieser Versicherungspolice und verpflichtet sich die besagten Klauseln und Vertragsbedingungen einzuhalten.
3. der gueltigen Fassung der allgemeinen Gebuehrenordung sind ausser dem Mietpreis und der CDW noch weitere Versichungen aufgelistet: SCDW ist eine Versichung die direkt beim Vermieter abgeschlossen wird und eine Freistellung der Haftung, der verursachten
Schaeden und /oder Verlust des Fahrzeugs abdeckt, die weder von TP oder CDW gedeckt werden. Ausgeschlossen sind hierbei die ausdruecklich im Vertrag aufgefuehrten Ausnahmen.
PAI (Persoenliche Unfallversicherung - medizinische Behandlung und Entschaedigung im Todesfalle und/oder im Falle von andauernder Arbeitsunfaehigkeit) TP (Teilhaftung im Falle von ganzem oder teilweisem Diebstahl des Fahrzeuges und vor der Haftung fuer Schaeden die am
Fahrzeug durch Vandalismus entstanden sind.)¡
4. Diese garantie gilt nicht fuer die transportierten Gegenstaende im Fahrzeug
5. Die Versicherung gilt nur fuer die aufgefuehrte Laufzeit des Vertrages. Nach
diesem Ablaufdatum und ausser im Falle einer Vertragsverlaengerung uebernimmt der Mieter dei volle Verantwortung eines Unfalls und/oder Schaeden die entstehen. Sobald sich der Fahrer in Zustaenden befindet, die das Fahren beeintraechtigen, durch Konsum von Alkohol, Drogen
oder anderen Gruenden, machen sich der Mieter und Fahrer fuer alle Schaeden, Unfaelle und Weiteres verantwortlich. Auch wenn der Mieter die Versicherungen SCDW, CDW und TP bezahlt und diese in seinem Mietvertrag aufgefuehrt sind, decken diese keine der Schaeden die verursacht worden sind. Weder Schaeden am Fahrzeug, noch am Fahrer, noch an anderen beteiligten Personen oder Fahrzeugen. Diese unerlaubte Fahrweise ist schon in der ersten Klausel dieses Vertrages beschrieben.
SIEBTE KLAUSEL
Kraftstoff
Der verbrauchte Kraftstoff waehrend der Vertragszeit geht zu Lasten des Mieters, und dieser muss das Fahrzeug mit dem entsprechendem Kraftstoff befuellen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit einem vollen Tank uebergeben und dieser hat es voll wieder abzugeben. Ausser:
a) die Laufzeit des Vertrages uebersteigt 10 Tage
b) der Mieter uebergibt das Fahrzeug weder in einem Hotel noch in einem der HIPER Bueros
c) der Mieter uebergibt das Fahrzeug ausserhalb der Oeffnungszeiten an einem im Vertrag ausgemachten Ort. In diesen drei Faellen wird die Tankfuellung je nach Kategorie des Fahrzeuges von dem Mieter bezahlt und der Mieter gebeten, das Fahrzeug mit einem moeglichst leerem Tank abzugeben.
ACHTE KLAUSEL
Unfaelle
Der Mieter verpflichtet sich den Vermieter sofort ueber einem Unfall zu unterrichten und sowohl dem Vermieter als auch der Versicherungsgesellschaft seine volle Zusammenarbeit zur Verteidigung jeglicher Reklamationen oder Prozesse zu bieten. Im Falle eines Unfalles muss der Mieter folgende Massnahmen ergreifen:
a) er darf in keinem Falle die Haftung fuer den fraglichen Sachverhalt uebernehmen, oder im Vorraus darueber urteilen, mit Ausnahme der Anfertigung eines gutlichen Unfallberichts.
b) Er muss die vollstaendigen Daten des Unfallgegners und der Unfallzeugen aufnehmen, einen gutlichen Unfallbericht oder eine Strafanzeige verfassen und all dies zusammen mit den Details (wie Uhrzeit, Ort, Unfallhergang) dem Vermieter schnellstmoeglich zukommen lassen. Im Falle eines schweren Unfalls ist der Vermieter darueber hinaus telefonisch zu benachichtigen.
c) Er muss den zustaendigen Behoerden sofort mitteilen, wenn der Unfall von der gegnerischen Partei verursacht wurde.
d) das gemietete Fahrzeug darf nicht verlassen werden, ohne voher Massnahmen zu ergreifen, die das Fahrzeug sichern und schuetzen. Im Falle der Nichterfuellung dieser Massnahmen kann der Vermieter vom Mieter eine Entschaedigung fuer die von ihm entstandenen Schaeden oder Beeintraechtigungen durch seine Fahrlaessigkeit verlangen.Auch wenn voher eine SCDW
Versicherung abgeschlossen wurde, wird diese ausser Kraft gesetzt, wenn die genannten Massnahmen nicht ergriffen werden. Im Falle der Unfallschuld des Mieters muss dieser die Kosten fuer den Abschleppdienst und unseren Service zahlen. Wenn in diesem Fall ein neues Fahrzeug gewuenscht wird, muss ein neuer Vertrag aufgesetzt werden, ohne
dass dieser als Kompensation oder Austausch gilt. Hier wird weder der Kraftstoff noch die restlichen Tage der Mietzeit verguetet.
Der Vermieter behaelt sich das recht vor, dem Mieter bei Unfallschuld, kein neues Fahrzeug bereitzustellen, auch wenn die Mietzeit noch nicht beendet ist. Dem Mieter wird in diesem Falle der verbrauchte Kraftstoff in Rechnung gestellt.
NEUNTE KLAUSEL
Fuer die normale Abnutzung des Fahrzeuges kommt der Vermieter auf. Fuer Verspaetungen bei der Uebergabe des Fahrzeugs kann der Mieter keinerlei Entschaedigungesansprueche an den Vermieter stellen, ebensowenig die Nullierung der Reservierung oder Miete oder bei Ausserbertiebsetzung durch Reparaturen waehrend der Leihzeit. Wird das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt repariert, so uebernimmt der Vermieter keine Verantwortung bei Schaeden,
weder koerperliche noch materielle, aufgrund der durchgefuehreten Reparatur.
ZEHNTE KLAUSEL
Sobald der Mieter alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen ergreift und alles Notwendige unternimmt, um dieser Moeglichkeit vorzugreifen ist er weder fuer mechanische Fehler am Fahrzeug haftbar die durch normalen Verschleiss entstehen,
noch haftet er fuer Kosten, Verspaetungen oder Beeintraechtigungen die durch diese Fehler oder Pannen auftreten. Andererseits ist der Mieter haftbar zu machen, wenn solche Pannen aufgrund schlechter , unsachgemaesser Fahrweise oder fahrlaessiger Benutzung des Fahrzeuges entstehen. Ausserdem werden durch die Missachtung jeglicherBestimmung oder Vorschriften der Vertragsbedingungen die abgeschlossenen Versicherungen oder Schadensdeckungen unwirksam.
ELFTE KLAUSEL
Jede Art von Unstimmigkeiten die zwischen Mieter und Vermieter entstehen, unterliegt der Rechtssprechung der Gerichte von Palma de Mallorca, wobei ausdruecklich der Verzicht auf jedes andere Gericht betont wird.
KOSTEN EINER STORNIERUNG EIN BEREITS BEZAHLEN RESERVIERUNG
Bei 8 oder mehr Tagen vor Abholungstermin: 5% der Endmiete
Bei 7 bis 2 Tagen vor Adholungstermin: 20% der Endmiete
1 Tag vor Abholungstermin wird der Mietpreis nicht zurückerstattet
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